Fragen rund um die Mietkaution

Für den Vermieter ist sie eine Sicherheit, für den Mieter ein Ärgernis: Wir beantworten vier wichtige Fragen zur Mietkaution.

Gerade wenn die Rechnungen für den Umzug ins Haus flattern, will auch noch der Vermieter das Geld für die Mietkaution haben. Im Einzelfall können das einige Tausend Euro sein. Grund genug, sich über die rechtlichen Aspekte zur Mietkaution zu informieren.

1) Wie viel Geld darf der Vermieter verlangen?
Die Kaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Betriebs- und Heizkosten zählen also nicht mit.

2) Wie muss der Vermieter die Kaution anlegen?
Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter den Betrag getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen muss. Wird er insolvent, können seine Gläubiger nicht über das Geld verfügen. Häufig überweist der Mieter das Geld auf ein Konto des Vermieters, der den Betrag auf einem Sparbuch anlegt. Denkbar ist aber auch ein Sparbuch auf Ihren Namen, das Sie dem Vermieter verpfänden. Mit Ihrem Einverständnis darf der Vermieter das Geld auch in Wertpapieren oder Aktien anlegen. Dann tragen Sie aber auch das Verlustrisiko. Wichtig: Das Geld, inklusive Zins und Zinseszins, bleibt Ihr Eigentum, auch wenn Sie nicht „rankönnen“, bis es der Vermieter freigibt.

3) Ich habe momentan nicht genügend Geld für die Kaution. Was kann ich tun?
Sie haben das Recht, die Kaution in drei Raten zu bezahlen. Die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden anderen Drittel in den folgenden Monaten. Wenn auch das nicht möglich ist, Sie aber das Ende des finanziellen Engpasses absehen können, lohnt sich unter Umständen ein befristeter Kredit. Auf keinen Fall sollten Sie dauerhaft Ihr Girokonto überziehen und den Dispokredit in Anspruch nehmen. Das wäre die teuerste Lösung.

4) Wie lange muss ich nach dem Auszug warten, bis ich mein Geld wiedersehe?
Sind Sie sich mit dem Vermieter einig, dass keine Ansprüche mehr bestehen, muss er das Geld inklusive Zinsen sofort an Sie überweisen oder Ihr Sparbuch freigeben. Ansonsten darf er einen angemessenen Teilbetrag der Kaution einbehalten, beispielsweise, bis alle Betriebskosten abgerechnet sind.