Restaurant: Wie lange soll das denn noch dauern?

 

Die Suppe war nur lauwarm, die Kartoffeln versalzen und dann mussten Sie noch ewig auf die Rechnung warten? Diese Rechte haben Sie, wenn Ihr Restaurantbesuch kein Grund zur Freude war.

Juristisch betrachtet ist ein Restaurantbesuch ein Vertrag. Er kommt zustande, wenn der Wirt Ihre Bestellung annimmt. Dann muss er den Vertrag auch erfüllen. Wenn es einmal nicht klappt, können Sie so reagieren:

Ihr reservierter Tisch ist nicht frei

Das Restaurant hat Ihnen auf 20 Uhr einen Platz am Fenster zugesagt und nun sitzen dort noch andere Gäste. Je nach Umständen müssen Sie eine Wartezeit von 15 bis 30 Minuten akzeptieren, bevor Sie Schadenersatz verlangen können (zum Beispiel für die Anfahrt). Mit dem „Katzentisch“ müssen Sie sich nicht zufriedengeben. Im umgekehrten Fall darf das Restaurant Sie zur Kasse bitten, wenn Sie trotz Reservierung nicht gekommen sind. Allerdings muss der Wirt dann nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist (zum Beispiel ein entgangener Gewinn, weil er andere Gäste abgewiesen hat).

Sie müssen lange auf das Essen warten

Es kommt, wie so häufig, auf den Einzelfall an. Bei einem Vier-Gänge-Menü kann Ihnen eine längere Wartezeit zugemutet werden als bei einem Imbiss. Faustregel: Sie können mittags nach 30 Minuten gehen, wenn Sie wiederholt nachgefragt haben. Äußern Sie sich beispielsweise so: „Wenn in zehn Minuten das Essen immer noch nicht da ist, werde ich gehen.“ Die Frage, ob man die Rechnung wegen langen Wartens kürzen darf, wird nicht einheitlich von den Gerichten entschieden. Das Landgericht Karlsruhe fällte folgendes verbraucherfreundliches Urteil: Es sei angemessen, den Rechnungsbetrag nach einer Wartezeit von eineinhalb Stunden um 30 Prozent zu kürzen (Az. 1 S 196/92).

Sie haben Extras bestellt, diese aber nicht erhalten

Sie wollten abweichend von der Karte Reis statt Kartoffeln. Und das Gemüse ohne Knoblauch. Wenn sich die Bedienung auf Sonderwünsche eingelassen hat, muss sie das Zugesagte auch auftischen – oder umgehend Bescheid geben, dass der Extrawunsch nicht erfüllt werden kann.

Sie sind mit dem Essen nicht zufrieden

Beschweren Sie sich sofort, wenn das Fleisch zäh oder das Gemüse verkocht ist. Geben Sie so dem Wirt die Chance, nachzubessern. Schlechte Karten hat, wer mit leerem Teller meckert. Übrigens: Wenn das Gericht anders schmeckt, als man es von zu Hause gewohnt ist, gilt das nicht als Grund zur Reklamation. Denn über Geschmack lässt sich immer streiten.

Sie wollen zahlen und es kommt niemand zum Kassieren

Sie müssen nicht länger als 30 Minuten auf die Rechnung warten. Verlangen Sie inzwischen mindestens dreimal laut und deutlich unter Zeugen die Abrechnung, bevor Sie gehen. Hinterlassen Sie aber vorher Ihren Namen und Ihre Anschrift, um sich nicht des Verdachts der Zechprellerei auszusetzen. Das soll es dem Wirt ermöglichen, Ihnen die Rechnung per Post zu schicken.